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Barrierefreiheit

‚Barrierefreiheit‘ im weitesten Sinn wird in § 4 des BGG definiert und fußt auf Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Barrierefreie Angebote sollen Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Um sehbehinderten, gehörlosen oder taubstummen Menschen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, gilt es eine Reihe von sprachlichen, gestalterischen (Design) und technischen Rahmenbedingungen einzuhalten. Diese sind detailliert und verbindlich in der BITV 2.0 festgelegt.

Aufträge (bzw. deren Ausschreibung) der öffentlichen Hand, von Verbänden und Organisationen sind an die Einhaltung der Barrierefreiheit gebunden. So soll gewährleistet werden, dass auch Menschen mit Behinderungen Zugang zu öffentlichen Informationen erhalten und diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten nutzen können.

Menschen mit Sehbehinderungen haben bspw. Schwierigkeiten, Schriften zu lesen, Bilder und Farben eindeutig zu erkennen. Daher sollte bei der grafischen Gestaltung auf ausreichende Kontrastwirkung und auf gut lesbare Schrift geachtet werden. Im Webdesign ist dafür bspw. auf die Verstellbarkeit der Schriftgröße ohne Kollision der Seiteninhalte zu achten. Doch Barrierefreiheit beginnt bereits bei der Textkreation. Deshalb sind für Menschen mit kognitiven Einschränkungen alle Inhalte in Leichter Sprache bereitzustellen. Diese ist auf einer Website im Menü oder per Sprachumschalter wie eine Fremdsprache auswählbar. Usern mit gänzlich unzureichendem Augenlicht steht technische Unterstützung durch zusätzliche Hard- oder Softwaremodule zur Verfügung (z. B. Braillezeile). Bei dieser Form des barrierefreien Zugangs werden die Onlineinhalte vorgelesen. Dies setzt einen klar strukturierten und logisch angeordneten Content voraus. Das gilt auch für hinterlegte Dokumente (z. B. PDF), die über sogenannte Tags steuer- und auslesbar sind. Um Bildinhalte zu transportieren, sind sämtliche Grafiken und Fotos mit beschreibenden Textinformationen zu hinterlegen. Sämtliche technischen Anforderungen der Barrierefreiheit auszuführen, würde hier den Rahmen sprengen. Elementare Voraussetzung ist bspw. die alternative Steuer- und Bedienbarkeit der Inhalte per Tastaturfeld und/oder per Berührung. Klingt einfach, ist aber im Zeitalter von Lightboxen, dynamischen Menüs und nicht zuletzt JavaScript-Blockern eine echte Herausforderung in der Webentwicklung.

Wer seine Website auf Barrierefreiheit vollumfänglich überprüfen lassen möchte, kann den BITV-Test bzw. den WCAG-Test machen. Das ist quasi der ‚TÜV‘ für Websites und Portale, die der Einhaltung der Barrierefreiheit unterliegen. In 60 Prüfschritten wird die Konformität nach BITV 2.0 gecheckt.

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