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Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz: ‚AV-Vertrag‘, früher: ‚Auftragsdatenverarbeitung‘, gemeinhin auch: ‚Datenverarbeitungsvertrag‘) gehört schon seit Längerem obligatorisch zur professionellen Webentwicklung. Jede Internetagentur, Webdesigner und auch Webbetreiber müssen ihn abschließen, wenn sie personenbezogene Daten auftragsgebunden an Dritte weitergeben und verarbeiten lassen.

Daten sind ein kostbares Gut. Immer wieder werden sie aber auch unberechtigterweise genutzt. Dem haben Datenschützer und Regierungen eine Absage erteilt. Immer dann, wenn Unternehmen personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum, Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Schulzeugnis, Kreditkartendaten u. v. a. m.) erheben, verarbeiten und nutzen, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden. Der AV-Vertrag enthält, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden und sowohl den Gegenstand als auch den Zweck. ​Beim Versenden von personenbezogenen Daten in Drittländer gilt es, ein Verzeichnis zu erstellen.

Nutzt eine Digitalagentur für das E-Mail-Marketing eine externe Newsletter-Software oder tauscht ein Dienstleister für eine Usability-Agentur die Hardware aus, gilt es, einen AV-Vertrag abzuschließen. Auch wenn ein Unternehmen sein Rechenzentrum outsourct, eine Tracking-Software verwendet oder ein fremdes Unternehmen mit der Buchhaltung beauftragt, ist ein AV-Vertrag abzuschließen – selbst wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der externe Dienstleister Zugriff auf personenbezogene Daten bekommt.

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